Satzung Dienstag, 02. Juni 2015
Satzung des Volleyballverein Emden e. V.
in der durch die Mitgliederversammlung vom 13. April 2015 geänderten Fassung
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Volleyballverein Emden“
2) Er hat seinen Sitz in Emden, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter VR 100254 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Volleyballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fachverbandes.
§ 3 Mittel des Vereins
1) Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ersetzt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Verbände und Organisationen mit ähnlichen Zwecken.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
2) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt, der nur am Ende eines Halbjahres erfolgen kann und spätestens vier Wochen vorher schriftlich angemeldet werden muss.
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss aus dem Verein. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
c) Wer trotz Mahnung mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3) Die Mitglieder haben die Pflicht zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands zu befolgen.
4) Beiträge und Umlagen zu entrichten.
5) Sie müssen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag im Voraus entrichten.
§ 7 Beiträge
1) Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr und der Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest. In besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder ganz davon abzusehen.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3) Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegen zu nehmen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in und Kassenwart/in.
2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht Sache und Gegenstand der Mitgliederversammlung sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Sie können wieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass jeweils der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in n einem, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in in dem darauf folgenden Jahr gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Mitgliederversammlung.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder bekannt gegeben werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Einladungsschreiben außerhalb der Frist in Richtung der letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse an ein Postunternehmen übergeben wurde. Hat das Mitglied dem Verein schriftlich seine E-Mail Adresse mitgeteilt, gilt der Versand der Einladung an diese Adresse zur ordnungsgemäßen Ladung sinngemäß.
2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über später beantragte Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
h) Beschluss über den Beitrag gemäß §7
j) Beschlussfassung über grundlegende Fragen wie z.B. die Bildung von Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen, außer bei Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern, für die eine Mehrheit von drei Vierteln der wirksam abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
6) Über den Verlauf der und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben ist und den Mitgliedern bei Bedarf vorzulegen ist.
§ 11 Kassenprüfer/ -in
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl eines/einer Kassenprüfers/-prüferin ist zulässig. Ihnen obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung von drei Vierteln der wirksam abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes geht das Vermögen des Vereins an den Landessportbund über, der dies ausschließlich für gemeinnützige Jugendarbeit zu verwenden hat.